Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mario Klötzer | Paar & Hochzeitsfotografie Sachsen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge und gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Möchte der Auftraggeber den AGBs widersprechen, muss dies schriftlich und innerhalb von 3 Tagen geschehen. (Postversandt oder elektronisch per E-Mail)
§ 1. Geltung
1.1 Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen von Mario Klötzer Paar & Hochzeitsfotograf, Rottmannsdorfer Straße 68, 08064 Zwickau, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGBs. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden sind unverbindlich.
1.2. Sie gelten als vereinbart mit Bestätigung des Angebotes des Fotografen durch den Auftraggeber, spätestens jedoch mit der Annahme des angefertigten Bildmaterials.
1.3. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Fotografen Mario Klötzer gelten sollen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Sollten die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen haben, müssen diese schriftlich niedergelegt werden.
1.4. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle von dem Fotografen Mario Klötzer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Fotoabzüge, Leinwände, Fotografien in digitalisierter Form auf USB-Sticks, CD/DVD oder sonstigen Speichermedien. Dies gilt auch für analog hergestellte Lichtbilder Dia-Positive, Negative usw.. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von dem Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
1.5. Angebote des Fotografen sind unverbindlich.
1.6. Ein Vertrag mit dem Fotografen kommt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes zustanden.
§ 2. Urheberrecht
2.1. Das Urheberrecht der Lichtbilder liegt nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes immer beim Fotografen.
2.2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern dies nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart wurde.
2.3. Überträgt der Fotograf die Nutzungsrechte an seinen Werken, wird lediglich das einfache Nutzungsrecht übertragen, eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
2.4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
2.5. Der Auftraggeber hat kein Recht, die Lichtbilder über sein persönliches Umfeld hinaus, zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind (§60 UrhG).
2.6. Bei der Verwendung der Lichtbilder in Online- und Printmedien (für den privaten Gebrauch) ist der Fotograf als Urheber des Lichtbildes zu nennen. Eine Verletzng des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
2.7. Die Roh-Daten (unbearbeitete Bilder) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Roh-Daten an den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich nicht.
§ 3 Kundenaufträge
3.1. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 20 % zu erwarten ist.
3.2. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Kunden, kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
3.3. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung des Auftrages eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Auftraggebers in Auftrag zu geben.
3.4. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Auftraggeber für die Bereitstellung von Models, Requisiten und Locations verantwortlich. Beauftragt der Auftraggeber den Fotografen mit der Organisation dieser Leistungen, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Honorare des Fotografen für die Arbeitszeit und Gebühren und Kosten Dritter.
3.5. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Bildmotiven (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von dem Auftragnehmer nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten des Auftragnehmers und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
3.6. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt. Sind dem Fotografen innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
3.7. Liefertermine für Bilder und andere Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich fix vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3.8. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Aufnahmen gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
3.9. Fixierung der Buchung – Mario Klötzer | Paar & Hochzeitsfotografie Sachsen sieht die Buchung als bindend beauftragt, sobald dies eindeutig schriftlich kommuniziert wurde. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Hochzeitsvertrag aufgesetzt und eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises ist zu leisten. Ein unterzeichneter Hochzeitsvertrag und der Zahlungseingang der Anzahlung fixieren die Beauftragung auf beiden Seiten.
§ 4. Überlassenes Bildmaterial
4.1. Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
4.2. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
4.3. Vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
4.4. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
4.5. Der Auftraggeber hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
4.6. Der Auftraggeber erhält zur Ansicht und Fotoauswahl eine Onlinegalerie. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, ohne ausdrückliche Genehmigung vom Fotografen Mario Kötzer, Downloads oder Screenshots dieser Fotos anzufertigen, zu verbreiten oder an Dritte weiterzugeben.
4.7. Der Auftraggeber bekommt ausschließlich printfähige Fotos die vom Fotografen bearbeitet wurden. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Original-Datenträger, -Dateien und -Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm die Original-Datenträger, -Dateien und -Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Für den Erhalt von unbearbeiteten Originaldateien muss der Auftraggeber den Fotografen vor der Angebotslegung darauf hinweisen. Nachträgliche Reklamationen sind nicht möglich. Stellt der Fotograf dem Auftraggeber die Original-Datenträger, -Dateien und -Daten zur Verfügung, dürfen diese nur mit Einwilligung des Fotografen verändert werden.
4.8. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
4.9. Die Nutzung der Fotografien ist erst nach erfolgter vollständiger Bezahlung möglich.
§ 5 Nutzungsrechte
5.1. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den Eigengebrauch des Auftraggebers bestimmt. Der Auftraggeber erwirbt spezifische Nutzungsrechte die im Angebot oder aber spätestens in der Rechnung ausformuliert sind.
5.2. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Montagen oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Fotografen. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet ist. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet oder nachgestellt fotografiert werden.
5.3. Jede weitere Nutzung, die über die in Angebot und/oder Rechnung formuliert wurde, für Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. elektronische Trägermedien wie CD/DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Server, Cloudsysteme, Onlinedatenbanken, etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. Ziff.III 3. AGB dient. Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen müssen schriftlich vereinbart werden.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
5.5. Jegliche Nutzung und Wiedergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. (Vertragsgegenständliche Abbildung/Medium: © Mario Klötzer Paar & Hochzeitsfotografie / www.mariokloetzerfotografie.de/) Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadenersatz von zusätzlich 100 % der vereinbarten oder üblichen Lizenzgebühr. Durch die Zahlung wird keine weitere Nutzungsbewilligung und kein Nutzungsrecht begründet.
5.6. Jegliche Manipulation der Fotos, der Verkauf oder die Teilnahme an Fotowettbewerben ist nicht gestattet bzw. bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.7. Im Fall einer Veröffentlichung sind dem Fotografen zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
5.8. Der Fotograf darf alle Fotos für Eigenwerbung nutzen und es bedarf keiner erneuten Zustimmung des Auftraggebers. Dem Fotograf wird das Recht eingeräumt, eine Best-of-Auswahl der Bilddateien als Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen, um sie so potentiellen Auftraggebern oder Geschäftspartnern in verschiedenen Formen zu zeigen. Er darf die Bilddateien ohne Einschränkung für seine Internetpräsentation, Werbeunterlagen, Musteralben, für Ausstellungen, für Veröffentlichungen in der Fachpresse, für Fotowettbewerbe oder auf Messen verwenden. Der Auftraggeber spricht den Fotografen von Rechten Dritter vollumfänglich frei. Ist eine Verwendung der Fotos durch den Fotografen nicht vom Auftraggeber gewünscht, ganz gleich aus welchen Gründen, so hat der Kunde dem Fotografen das spätestens bei der Auftragsvergabe mitzuteilen.
§ 6 Haftung/Gefahrübergang
6.1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt.
6.2. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber sofern nicht anders vereinbart.
6.3. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.4. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Auftraggeber für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
6.5. Der Fotograf haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
6.6. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.7. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der vom Fotografen erstellten Produkte und Leistungen.
6.8. Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Fotografen ausgeschlossen.
6.9. Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Fotografen, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig zum Ausfall des geplanten und namentlich bekannten Fotografen kommen, so darf Mario Klötzer einen mitarbeitenden, hoch qualifizierten Fotografen/in einsetzen um die hier vereinbarten Pflichten zum Fotografieren zu erfüllen. Im Falle, dass der Auftraggeber den mitarbeitenden Fotografen nicht akzeptiert, kann der Auftraggeber entscheiden, die Vereinbarung zu beenden und die erhält die volle Anzahlung zurück.
§ 7 Vergütung
7.1. Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar vereinbart. Alle Preise unterliegen Stand 2023 der Kleinunternehmer Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
7.2. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modelhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reise- und Übernachtungskosten, erforderliche Spesen etc.) sind, wenn nicht anders vereinbart, nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers, ausgenommen es wird im Angebot darauf hingewiesen.
7.3. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Ein vereinbarter Skonto muss auf der Rechnung ersichtlich hervorgehen. Der Kunde tritt in Zahlungsverzug, wenn die in Rechnung gestellte Summe nicht maximal nach 7 Tagen auf dem Konto des Fotografen gutgeschrieben ist. In besonderen Fällen (z. B. bei öffentlichen Einrichtungen und Behörden) kann ein anderes Zahlungsziel vereinbart werden. Wird ein Auftrag in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
7.4. Das Honorar des Fotografen ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht wie ursprünglich geplant vom Auftraggebers verwendet wird.
7.5. Vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
7.6. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
7.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung oder Gewährleistungsansprüchen bzw. Bemängelungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen an den Auftragnehmer heranzutreten.
§ 8 Datenschutz
8.1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden vom Fotografen gespeichert. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Ausschließlich im Rahmen der Bestellabwicklung (Zahlung, Versand) werden die notwendigen Daten auch gegenüber Dritten verwendet.
8.2. Schlussbestimmungen/ Salvatorische Klausel
8.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
8.2. Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
8.3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
8.4. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtstand vereinbart.